Satzung der Ausdauer-Sport-Gemeinschaft Teutoburger Wald e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ausdauer-Sportgemeinschaft Teutoburger Wald e. V. und hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock.

 

 

§ 2 Zweck

Der Verein fördert gemeinnützig den Ausdauersport zur Förderung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der allgemeinen Bevölkerung. Er betreibt insbesondere den Langstreckenlauf, Skilanglauf, Radsport und jede Sportart, die geeignet ist, Ausdauerleistungen zu fördern und herbeizuführen. Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen. Die Satzung und Ordnungen des Verbandes werden verbindlich anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in dem genannten Verband nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft — Eintritt

Die Mitglieder können einzelne Personen werben. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft — Verlust

 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und wird             zum Jahresende wirksam. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss ist begründet, wenn             einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, er sich unehrenhaft verhält und dadurch den Staat             oder die Volksgemeinschaft schädigt, wenn ein Mitglied den Verein schädigt, wenn ein Mitglied gröblich gegen die             Satzung verstößt und insbesondere Anordnungen der zuständigen Organe nicht befolgt.

  

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder (für die restliche Amtszeit) ein               Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Von Mannschaften gewonnene Preise werden Eigentum des Vereins.

 

 

§ 7 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand- und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Außerdem gehören dem erweiterten Vorstand der Schriftführer, sowie der Jugend- und der Sportwart an. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, sowie der Kassenwart. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Der Kassenwart ist zusammen mit einem der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich. Unkosten werden nur erstattet, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende beruft die Haupt- und Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen ein. Innerhalb der Vereinsveranstaltungen übt er den Vorsitz aus. Der 2. stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben und die Verantwortung des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Tätigkeit. Beide Vorsitzenden können ihre Aufgabenbereiche teilen. Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Erstellung der Protokolle aller Vereinsveranstaltungen verantwortlich und hat den Schriftverkehr mit den Verbänden zu führen. Der Kassierer ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er haftet für die ihm anvertrauten Gelder und zieht die Beiträge ein. Dem Sport- und Jugendwart obliegt die Organisation aller sportlichen Veranstaltungen. Er organisiert auch gemeinsame Sportfahrten und vertritt die Interessen der Jugendlichen im Vorstand. Der Verein kann auch einen Pressewart bestellen. Ihm obliegt die Berichterstattung über die sportlichen Veranstaltungen.

 

 

§ 10 Beschwerden

Beschwerden über Vereinsmitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sollen nicht öffentlich in der Versammlung vorgebracht werden.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

  1.Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die                      Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einberufung zu      allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter            Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden      mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 

 

  2. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen                   werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1                   nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung       mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video             oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der         virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die                                                 Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

  3.Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ist das Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch                schriftliche Erklärung übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlungsleitung vor Eröffnung            der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Das Stimmrecht kann auf der Mitgliederversammlung ausgeübt werden,              wenn das Mitglied seine Pflichten, insbesondere seine Beitragszahlung erfüllt hat. 

   

 

§ 12 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§ 13 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungsersatzzahlungen in angemessenem Umfang können an die Mitglieder nach gesonderter individualvertraglicher Abrede geleistet werden.

 

 

§ 14 Ansprüche bei Austritt

Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

 

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, für diesen Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 16 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Schloß Holte — Stukenbrock mit der Bestimmung zuzuwenden, dass das Vermögen für sportfördernde Zwecke und Zwecke der Jugendpflege zu verwenden ist.

 

 

Schloß Holte-Stukenbrock, den 21.05.2023

 

 

Gerrit Engelns                                 Helmut Anneken                       

1.Vorsitzender                                        2.Vorsitzender                                   

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